PflegeRente

Ihre Doppelstrategie für den Pflegefall.

Sparen oder versichern?
Nehmen Sie doch beides.

Wir alle werden immer älter. Ein Glück! Aber mit der Lebenserwartung steigt auch das Risiko, einmal ein Pflegefall zu werden. Die Kosten sind dann je nach Pflegegrad immens. Reichen die gesetzliche Pflegeversicherung und Ihre eigenen Mittel nicht aus, greift der Staat auf die Einkünfte und Reserven Ihrer Angehörigen zurück. Sichern Sie sich und Ihre Angehörigen rechtzeitig ab. Ihre Möglichkeiten: Nutzen Sie eine Absicherung über alle möglichen Pflegegrade oder sichern Sie nur den schlimmsten Fall ab. Bei der PflegeRente handelt es sich in jedem Fall auch um einen Sparvorgang, sodass das angesparte Kapital auch im Todesfall nicht verloren ist. Wir beraten Sie gern!

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Ihr Tarif-Beispiel

Eine 62-jährige Frau erhält aus einer abgelaufenen Lebensversicherung einen Einmalbetrag in Höhe von 80.000 Euro. Sie hat erfahren, dass im Pflegefall nicht nur ihre Ersparnisse, sondern auch die ihrer Kinder herangezogen werden. Damit sie ihre Kinder nicht finanziell belastet, informiert sie sich über die Höhe der Pflegekosten bei Heimunterbringung in ihrer Nähe.

Da die Differenz zwischen gesetzlicher Pflegeversicherung und Kosten im Pflegeheim sehr groß ist, entschließt sie sich, einen Einmalbeitrag von 60.000 Euro in eine PflegeRente einzuzahlen.

Die lebenslange PflegeRente für eine Pflegebedürftigkeit monatlich garantiert:

  • bei Pflegegrad 1: 205,76 Euro
  • bei Pflegegrad 2: 308,64 Euro
  • bei Pflegegrad 3: 514,40 Euro
  • bei Pflegegrad 4: 823,04 Euro
  • bei Pflegegrad 5: 1.028,80 Euro

Zusätzlich hat sie die Möglichkeit der Kapitalentnahme für z. B. Umbaumaßnahmen, und die Hinterbliebenen erhalten eine Leistung im Todesfall aus dem Vertrag.

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Was Sie zu diesem Thema wissen sollten.

Steuerliche Behandlung

Die Auszahlung der PflegeRente ist einkommensteuerfrei, wenn die Leistung an den Pflegebedürftigen geht. Im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen bleiben die Todesfallleistungen an die Hinterbliebenen von der Erbschaftsteuer befreit.

Pflegegrade

Die Pflegegrade ersetzen seit dem 01.01.2017 die bisherigen drei Pflegestufen und orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird.

Anke Hoffmann,
Product & Process Mangagement Leiterin

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