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RiesterRente

Warum alles alleine zahlen? Sichern Sie sich satte Zulagen vom Staat!

Mit uns riestern Sie richtig.

Zuschuss für Ihre Zukunft. Beim Thema Altersvorsorge zeigt sich der Staat großzügig: Mit der Riester-Rente belohnt er Sie fürs Sparen und gibt ordentlich was dazu. Richtig lohnt sich riestern besonders für Eltern. Denn für Kinder gibt es Zulagen bis zu 300 Euro – und das unabhängig von Ihrem Einkommen. Junge Berufseinsteiger sichern sich einen Extra-Bonus. Und auch Singles mit gutem Einkommen profitieren: Hier winken attraktive Steuervorteile.

Spitzenleistung für Sie

Pluspunkte für Mitarbeiter

Wir warnen Sie bei Zulagenkürzung
Günstige Mitarbeiterkonditionen
Begleitete Beitragsberechnung
RiesterRente

Tarif-Varianten

Die RiesterRente gibt es in verschiedenen Varianten. Wir beraten Sie gerne telefonisch.

Sicherheitsorientiertere Anlage: Index Select (Beispielkalkulation)

Bruttovorjahreseinkommen: 40.000 Euro
2 Kinder nach 2008 geboren
1 x Grundzulage
4 % = 1.600 Euro
– 600 Euro
– 175 Euro
= 825 Euro jährlich : 12 (aufgerundet)
entspricht 69 Euro monatlicher Mindesteigenbeitrag

Bei 69 Euro monatlich erhält der Kunde jährlich die volle staatlich geförderte Zulage i.H.v. 775 Euro

Ihre Vorteile

Der Gesamtbeitrag kann als Sonderausgabe voll steuerlich abgesetzt werden. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger als die Zulage, ergibt sich eine Steuerersparnis, die zusätzlich ausgezahlt wird.

Die Versicherungsleistung kann als Rentenzahlung oder als Teilkapital mit Rente ausgezahlt werden. Diese Leistungen aus der RiesterRente sind als sonstige Einkünfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern (dieser ist im Rentenbezug meist niedriger als im Erwerbsleben). Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Ab 2018 ist die Grundzulage von 154 auf 175 Euro gestiegen. Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhalten Sparer zusätzlich 300 Euro pro Jahr und Kind, für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr. Jugendliche unter 25 Jahre erhalten einmalig 200 Euro für das erste Versicherungsjahr.

Zulagen und Beiträge pro Jahr (in EUR)

Downloads

Alle wichtigen Informationen und Dokumente zur Versicherung zum Herunterladen:

Antje Feder,
Private- & Personalinsurance
Leiterin

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Ob sich riestern auch für Sie lohnt, rechnen wir mit Ihnen aus. Persönlich und fair.

FAQs

Fragen und Antworten zur Versicherung

Der Staat gewährt die Förderung zur RiesterRente nur einem bestimmten Personenkreis. Berechtigt sind u. a.: Pflichtversicherte in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) (z. B. Arbeitnehmer bei privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgebern), Beamte, Richter, Berufssoldaten, Wehr- und Zivildienstleistende, pflichtversicherte Landwirte (GAL), Kindererziehende. Zudem sind Ehegatten dieser (unmittelbar) förderberechtigten Personen selbst (mittelbar) förderberechtigt – auch wenn sie selbst nicht zum (unmittelbar) förderberechtigten Personenkreis gehören. Voraussetzung ist allerdings, dass ein eigener Riestervertrag abgeschlossen wird.
Auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung müssen ab dem 01.01.2012 mittelbar Zulagenberechtigte (nicht selbst förderfähige Ehegatten) einen jährlichen Mindestbeitrag von 60 Euro leisten.
Der Mindestbeitrag ist in einen eigenen Vertrag des mittelbar Zulageberechtigten einzuzahlen; er kann nicht auf mehrere Verträge aufgeteilt werden.
Werden die 60 Euro Mindestbeitrag nicht erbracht, liegt für dieses Jahr keine Förderberechtigung vor, und es entsteht kein Anspruch auf Zulage für den mittelbar Zulageberechtigten. Es erfolgt also keine anteilige Zulagenförderung.
Der neue Mindestbeitrag hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für den unmittelbar Zulagenberechtigten (es gilt also weiterhin der Höchstbeitrag von 2.100 Euro).

Der Staat beteiligt sich an Ihrer privaten Altersvorsorge mit Zulagen – für Sie und Ihre Kinder. Sehen Sie selbst!
Mit der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2012 müssen mittelbar Zulagenberechtigte (nicht selbst förderfähige Ehegatten) einen jährlichen Mindestbeitrag von 60 Euro leisten.
Der neue Mindestbeitrag hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für den unmittelbar Zulagenberechtigten (es gilt also weiterhin der Höchstbeitrag von 2.100 Euro).
Der Mindestbeitrag des mittelbar Zulagenberechtigten in Höhe von 60 Euro erhöht aber den höchstmöglichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG auf künftig
2.160 Euro.
Grundzulage (ab 2018) 175 Euro
Kinderzulage geboren vor 2008 185 Euro
Kinderzulage geboren nach 2008 300 Euro
Berufseinsteigerbonus einmalig 200 Euro

Die RiesterRente dient primär der Altersvorsorge. Zusätzlich können das Risiko der Berufsunfähigkeit und die Hinterbliebenen abgesichert werden. Diese Zusatzbausteine werden allerdings nicht staatlich gefördert.

Ihr Geld ist nicht verloren! Eine Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen Vertrag Ihres Ehegatten für eine RiesterRente immer möglich inklusive der Förderung. Ihr Ehegatte erhält eine entsprechende Erhöhung der Leistungen.
Wird eine derartige Übertragung nicht gewünscht, kann auch eine Kapitalzahlung an den Ehegatten oder andere Hinterbliebene erfolgen. Allerdings muss dann die Förderung zurückgezahlt werden.

Das gesetzliche Rentenniveau wurde im Rahmen der Rentenreform zu 2002 gesenkt. Dadurch sinkt die gesetzliche Rente im Alter und Ihre Versorgungslücke wird automatisch größer. Damit wird eine ergänzende Altersvorsorge wichtiger denn je.
Die RiesterRente mit staatlicher Förderung über Zulagen und möglichen Steuerersparnissen schließt die Lücke des gesenkten Rentenniveaus und sorgt für eine effiziente Altersvorsorge. Es lohnt sich. Denn die Zulagen, insbesondere bei Familien, können einen erheblichen Teil der Beitragsleistung ausmachen. Mit einem relativ geringen Eigenbeitrag kann so eine attraktive private Altersvorsorge aufgebaut werden. Aber auch Besserverdienende profitieren von hoher staatlicher Förderung mittels des Sonderausgabenabzugs. Die RiesterRente ist das Produkt mit den höchsten staatlichen Fördermöglichkeiten. Die Förderung kann zwischen 35 und 55 Prozent, in manchen Fällen sogar über 90 Prozent betragen – je nach Familienstand und Einkommen.

Die Zulagen werden nur auf Antrag gewährt. Die Beantragung der Zulagen wurde ab 2005 wesentlich vereinfacht. Es genügt eine einmalige Bevollmächtigung (Dauerzulagenverfahren). Alles Weitere erledigt die Allianz für Sie – von der regelmäßigen Antragstellung bis hin zur Gutschrift der Zulage/Zulagen auf Ihren Vertrag. Und bei Änderungen, die Ihre Zulage/Zulagen betreffen (z. B. weitere Kinderzulage bei Nachwuchs oder Gehaltsveränderungen), informieren Sie die Allianz. Die Allianz leitet dann für Sie die notwendigen Schritte ein.
Eine mögliche Steuerersparnis beantragen Sie über Ihre Einkommenssteuererklärung. Eine gesonderte schriftliche Mitteilung (Finanzamtbescheinigung) wird seitens der Allianz seit 2011 nicht mehr verschickt.

Über Ihre Steueridentifikationsnummer, die Sie der Allianz mitgeteilt haben, erfolgt die Übermittlung der von Ihnen geleisteten Beitragsgröße direkt durch die Allianz an das für Sie zuständige Finanzamt.

Diese Personengruppe kann die staatliche Förderung nur erhalten, wenn sie gegenüber ihrer Besoldungsstelle ihr Einverständnis erklärt, dass diese der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bestimmte für die Zulagenberechnung erforderliche Daten – z. B. die jeweilige Vorjahresbesoldung – übermittelt.
Die Besoldungsstelle muss informiert werden, dass die Einkommensdaten jedes Jahr erneut an die ZfA spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres weitergeleitet werden müssen.
Außerdem muss diese Personengruppe, wenn bisher keine Sozialversicherungsnummer vergeben wurde, über die Besoldungsstelle eine Zulagennummer bei der ZfA beantragen. Die ZfA teilt dem Beamten bzw. beurlaubten/in-sich beurlaubten Beamten die Zulagennummer über die Besoldungsstelle mit.
Die Einverständniserklärung kann gegenüber der Besoldungsstelle formlos abgeben werden.

Zusätzlich zu den Zulagen können sich noch Steuerersparnisse für Sie ergeben. Der Beitrag in Höhe bis max. 2.100 € bzw. 2.160 € bei unmittelbar förderberechtigtem Ehegatten und mittelbar förderberechtigtem Ehegatten kann über die Einkommensteuererklärung als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.
Mehr als der Höchstbeitrag ist aber nicht abzugsfähig. Ergibt sich eine Steuerersparnis, die höher ist als die Zulagen, wird Ihnen der Mehrbetrag zusätzlich erstattet.

Gleich dazubuchen

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